Besonderer Bedeutung kommt der Neuerung des Artikel 1.1.b) des Königlichen Dekrets zu, in dem die ausbildungstechnischen Voraussetzungen für eine Zulassung aufgelistet sind, unter denen sich u.a. ein Ingenieurs- oder ein Architektentitel, sowie ein Hochschulabschluss oder ein offizieller Titel als API wiederfinden. Dies ist für den Verbraucher mit dem Vorteil einer gesteigerten Professionalität der als API Tätigen verbunden.
Auf der anderen Seite streicht das Dekret die Aufnahmeprüfung des Ministeriums, dessen Ausschreibung von dessen Gutdünken abhing, was wiederum ein Hindernis für die Zulassung darstellte. Mit dem Inkrafttreten des Königlichen Dekrets wird der Zulassungsmodus somit dynamischer gestaltet und man erhofft sich eine spürbare Erhöhung der offiziell zugelassenen APIs in den kommenden Jahren.
Aktuell sind lediglich 30 % der APIs in der Berufskammer zugelassen, was unter Berücksichtigung der Bedeutung des Sektors, in dem sie tätig sind, einen auffallend niedrigen Prozentsatz darstellt.
Es kann festgehalten werden, dass die verabschiedete Berufsordnung auf effektivere Weise regulierend in die Immobilienmaklertätigkeit eingreift und somit auch die Mitgliederstellung in der Berufskammer an sich und auf der anderen Seite das Vertrauen der Verbraucher stärkt.
Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Mónica Regaño Aguirre unter: [email protected]