Einrahmung von Verwalter und Mitgliedern des Verwaltungsgrates beim spanischen Sozialversischerungssystem und weitere Erwähgungen

25.05.2018

Die Unkenntnis der Erfüllung von bestimmten Pflichten, unter anderem im Sozialversicherungs-, Arbeit – und steuerrechtlichen Bereich, die von der Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsorgans der Gesellschaft, deren Amt vergütet wird, hervorgehen, kann zu Fehlern bei der Formalisierung der Verträge oder bei der Anmeldung beim Sozialversicherungssystem führen, die in den meisten Fällen höhere Kosten für das Unternehmen zur Folge haben.

In vorliegendem Artikel werden wir die Hauptfolgen die für ein leitender Angestellte oder für einen allgemeinen Arbeitnehmer der im Unternehmen Führung- und Managementleistungen erbringt, aufgrund seiner Ernennung als Verwalter oder Mitglied des Verwaltungsrates hervorgehen.

Sollte dies der Fall sein, nachstehend, werden eine Reihe von Folgen und Verpflichtungen zur Verfügung gestellt die in Betracht gezogen werden müssen und welche in den meisten Fällen vor der Annahme eines solchen Beschlusses unbekannt für die Parteien sind:

  1. Die Mitgliedschaft beim Verwaltungsrat der Gesellschaft bringt mit sich, dass das Verhältnis mit dem Unternehmen ein Handels- und nicht ein Arbeitsverhältnis darstellt, wobei das ursprüngliche Arbeitsverhältnis (entweder das allgemeine oder als leitender Angestellte) automatisch beendet wird es sei denn die Parteien ausdrücklich dessen Aussetzung vereinbart haben.
  2. Sollte das Amt als Verwalter oder als Mitglied des Verwaltungsrates vergütet werden, muss diese Eigenschaft ausdrücklich in der Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden (gem. Artikel 23 und 217 des spanischen Kapitalgesellschaftengesetzes).
  3. Ein (Handels-) Vertrag müsste zwischen dem Unternehmen und dem Verwalter oder Mitglied des Verwaltungsrates beschlossen werden.  Artikel 249.3 des Kapitalgesellschaftengesetzes (KGG) stellt diese Voraussetzung nur für diejenigen die das Amt als leitender Verwaltungsratmitglied (sog. „Consejero Delegado“) erbringen werden, fest; jedoch scheint es aus einer praktischen Sicht empfehlenswert, vor allem wenn das Amt vergütet wird, dass ein solcher (Handels-)Vertrag in dem das zwischen den Parteien bestehende Verhältnis geregelt wird, auch zwischen dem Unternehmen und dem Verwalter unterzeichnet wird. Obwohl das KGG die Vertragsmodalität nicht ausdrücklich feststellt, wird es angenommen, dass dieser ein Handels oder ggf. einen zivilrechtlichen Vertrag sein sollte, da die Tätigkeiten die sich pur und ausschließlich nur auf die Ausübung des Amtes als Verwalter oder Mitglied des Verwaltungsrates beschränken, ausdrücklich von der Arbeitsgesetzgebung (allgemeine oder für Leitende Angestellte) ausgeschlossen sind, sodass die Formalisierung eines Arbeitsvertrages als unzusammenhängend und bestreitbar angesehen werden könnte.
  4. Immer wenn der Verwalter oder das Mitglied des Verwaltungsrates eine Vergütung (entweder aufgrund seines Gesellschaftsamtes oder in seiner Eingeschalt als allgemeiner Arbeitnehmer) erhält, muss seinem Beitragssystem im spanischen Sozialversicherungssystem durch das Unternehmen angepasst werden, wobei der Verwalter oder das Mitglied des Verwaltungsrates i.S.d. Artikel 136.2 c) des spanischen Sozialversicherungsgesetzes („SVG“) weiterhin im allgemeinen Sozialversicherungssystem, jedoch als „Gleichgestellter“ (sog. „Asimilado“) quotieren muss. Dies bringt mit sich, dass der Verwalter oder das Mitglied des Verwaltungsrates vom Schutz der FOGASA (Behörde die die Zahlung von Gehältern und Entschädigungen unter bestimmten Umständen übernimmt) und vom Arbeitslosengeld nicht profitieren wird. Sollte das Unternehmen die oben erwähnte Anpassung nicht umsetzen und für die oben genannten Konzepte weiterhin Beiträge zahlen, bedeutet nicht, dass aufgrund des Widerrufes des Amtes, der Verwalter oder das Mitglied des Verwaltungsrates vom Erhalt des Arbeitslosengeldes profitieren wird. Darüber hinaus, wird das Unternehmen die überbezahlten Beiträge schwerlich erstattet bekommen.
  5. Der Einbehaltungseinkommensteuersatz den für den Verwalter oder das Mitglied des Verwaltungsrates umgesetzt werden muss, wird von dem Umsatz des Unternehmens abhängen. So dass nach Maßgabe des Artikel 101.2 des Spanischen Einkommensteuergesetzes („SEG“) wenn der Nettoumsatz weniger als €100.000,00 beträgt, wird der Einbehaltungseinkommensteuersatz 19% betragen. Sollte der Nettoumsatz €100.000,00 überschreiten, dann muss der Einbehaltungseinkommensteuersatz 35% betragen.
  6. Im Falle, dass die Parteien die Auszahlung einer Entschädigung aufgrund des Widerrufes des Amtes als Verwalter oder als Mitglied des Verwaltungsrates vereinbaren, wird dieser Betrag i.S.d. Artikel 7. e) des SEG und Artikel 147. 2c) des SVS weder steuerfrei noch beitragsfrei sein.
  7. Sollte der Verwalter oder das Mitglied des Verwaltungsrates, auf einer direkten oder indirekten Weise 25% oder mehr des Gesellschaftskapitals innehaben, wird dieser als ein „Gesellschaftlichenselbständiger“ (sog. „Autónomo Societario“) angesehen werden, wobei dieser im spanischen Sozialversicherungssystem für Selbständiger (sog. „RETA“) quotieren muss. Wie man entnehmen kann, der Beschluss mittels dessen, die Mitgliedschaft eines leitenden Angestellten oder eines allgemeinen Arbeitnehmers der Führungs- und Managementleistungen erbringt, vereinbart wird, mit sich eine Reihe von Voraussetzungen und Auswirkungen die vor der Annahme des Amtes in Betracht gezogen werden müssten, bringt; da die meisten Auswirkungen die sich aufgrund seiner Annahme hervorgehen würden, einen Nachteil im Vergleich zu den Vorteilen bzw. Besserungen die die Arbeitsrechtlichengesetzgebung, vor allem die allgemeine, darbringt, voraussetzen würde.

Weitere Informationen: Monika Bertram