Wertgutachten: Das „Verhältnismäßigkeitsprinzip“ der Verordnung ECO/805/2003 und seine Auswirkungen bei Enteignungen.

28.04.2008

Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat durch die Verordnung EHA/564/2008, veröffentlicht im BOE am 28. Februar 2008, die Tragweite des „Verhältnismäßigkeitsprinzips“ bei Enteignungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit immobilienrechtlichen Wertgutachten sowie bestimmten Rechten für finanzierungsbezogene Zwecke, so wie es Art. 3.1.f) der Verordnung ECO/805/2003 regelt, modifiziert.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip besteht diesbezüglich darin, den niedrigsten Gutachtenwert bei verschiedenen denkbaren Situationen anzuwenden. Im Falle einer von der Enteignung bedrohten Immobilie, konnten vor der zuvor bezeichneten Veröffentlichung der Verordnung Zweifel hinsichtlich der Anwendung des besagten Prinzips im Bereich der gesetzlichen Regelungen zur Bodenbewertung bestehen – vgl. hierzu die Vorschriften des Bodengesetzes 8/2007 („Ley del Suelo“). Diese Zweifel äußerten sich vorwiegend in einer Verringerung der Finanzierungsmöglichkeiten für Bauträger. Mittels Einführung einer neuen Zusatzbestimmung Siebtens in die Verordnung ECO/805/2003 soll eine Klarstellung bzgl. der Interpretation des besagten Prinzips erfolgen, welche dessen Anwendbarkeit in Enteignungsfällen auf 4 konkrete Fallkonstellationen beschränkt:

  • sofern ein Enteignungsverfahren bzgl. einer Immobilie eingeleitet wurde;

  • sofern eine Raumordnungs- bzw. städtebauliche Maßnahme erlassen wurde – ein Plan oder Entwurf gleich welcher Art -, welche die Erklärung der öffentlichen Zweckmäßigkeit sowie Notwendigkeit der Inbesitznahme der jeweiligen Güter und der dazugehörigen Rechte beinhaltet; und sofern diese Maßnahmen zur Ausführung ermächtigen und sich diese durch eine Enteignung vollziehen soll;

  • sofern die zuständige Behörde die folgenden Feststellungen getroffen hat, welche Anlass zu einer Enteignung geben können:
         a) Die Nichteinhaltung von Fristen oder Nichterfüllung sonstiger mit dem Erschließungs- bzw. Bebauungsprozess verbundenen Pflichten.
         b) Sofern zum Zeitpunkt der Werteinschätzung bereits ein Verfahren wegen Nichteinhaltung von Fristen oder Nichterfüllung sonstiger mit dem Erschließungs- bzw.
          Bebauungsprozess verbundenen Pflichten eingeleitet worden ist.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte César García Quevedo de Puerta: [email protected]