Wiedereinführung des Steuerabzugs für Investitionen im Hinblick auf Erstwohnungen und Verlängerung der Anwendbarkeit des verringerten Mehrwertsteuersatzes für Neubauwohnungen

20.01.2012

Im Rahmen des ersten steuerlichen Maßnahmenpaketes, das die Regierung zum Zwecke der Verringerung des Staatsdefizites mittels des Königlichen Gesetzesdekrets 20/2011 vom 30. Dezember erlassen hat, sind zwei Maßnahmen aufgrund der positiven Wirkung, die sie für die wirtschaftliche Entwicklung haben können, von besonderer Relevanz, da sie dazu bestimmt sind, Investitionen im Immobiliensektor zu fördern:

1. Wiedereinführung des Steuerabzuges für Investitionen im Hinblick auf die Erstwohnung für sämtliche einkommenssteuerpflichtigen Personen, unabhängig von deren Jahreseinkommen. Der Abzug erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2011 und unter denselben Bedingungen, die bereits bis zum 31. Dezember 2010 galten. Somit ist auch die Einschränkung dieser Abzugsmöglichkeit, die die Vorgängerregierung zum 1. Januar 2011 für diejenigen Steuerpflichtigen, deren Jahreseinkommen 24.000 € überstieg, eingeführt hatte, wieder abgeschafft worden.

Daneben wird auf den Betrag, auf den der Steuerabzug Anwendung findet, von 9.015 € auf 9.040 € pro Jahr erhöht für die Fälle des Erwerbs, der Errichtung, der Erweiterung oder der Sanierung der Wohnung sowie von 12.020 € auf 12.080 € pro Jahr, sofern Arbeiten und Installationen vorgenommen werden, mittels derer die Wohnung behindertengerecht umgebaut wird.

Weiterhin wird ab Februar 2012 die jährliche Vergütungsgrenze wieder auf 33.007,20 € pro Jahr festgelegt, die es Arbeitnehmern, die zum Steuerabzug aufgrund von Investitionen im Hinblick auf die Erstwohnung berechtigt sind, ermöglicht, bei ihren Arbeitgebern eine Verminderung des vorzunehmenden Steuereinbehalts um 2 % zu beantragen. Während des Januar 2012 gilt dagegen noch die im Jahr 2011 in Kraft befindliche Regelung.

2. Die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes von 4% auf den Erwerb von Gebäuden, die zu Wohnzwecken bestimmt sind, einschließlich Garagenplätzen, wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Die Verlängerung erfolgt zu den Anforderungen und Bedingungen, die bereits im Königlichen Gesetzesdekret 9/2011 vom 19. August über Maßnahmen zur Bekämpfung des Defizits eingeführt wurden.

Zusätzlich zu den oben genannten Regelungen sieht das Steuerpaket auch Maßnahmen im Hinblick auf die Körperschaftssteuer vor. So wird zum einen für Kleinbetriebe die verringerte Besteuerung von 20 % für die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen im Hinblick auf eine Besteuerungsgrundlage von 0 bis 300.000 € für das Jahr 2012 aufrechterhalten.

Zum anderen wird vom 1. Januar 2012 an bis zum 31. Dezember 2013 der Steuereinbehalt für die der Körperschaftssteuer unterliegenden Einkünfte von 19 auf 21 % angehoben. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Erhöhung des Körperschaftssteuereinbehalts für große Unternehmen zu den im Königlichen Gesetzesdekret 9/2011 vom 19. August aufgestellten Bedingungen beizubehalten.

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte María Blanco: [email protected]