Wirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Verlängerung der Frist für Kündigung durch den Arbeitnehmer

31.12.2009

BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 – 8 A ZR 896/07

Eine formularmäßige Vereinbarung, nach der die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten sollen, ist zulässig.

§ 622 BGB ordnet eine Verlängerung der Kündigungsfristen für den Arbeitgeber entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers an. Vereinbaren die Vertragsparteien eines Arbeitsvertrages formularmäßig, dass diese Bestimmung auch in Bezug auf die Fristen bei einer Kündigung des Arbeitnehmers gelten soll, so ist darin keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers zu sehen. Insbesondere ist die gesetzliche Grenze, nach der die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nicht länger sein darf als die jeweils geltende Kündigungsfrist des Arbeitsgebers eingehalten.

Ausdrücklich stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass eine solche Regelung weder unklar oder unverständlich noch überraschend sei und auch keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstelle.
 

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