Zulässigkeit von Verkaufsförderungsmaßnahmen in Form von Zugaben, solange der Vorrat reicht

21.03.2010

BGH-Urteil vom 18. Juni 2009 – I ZR 224/06
UWG 2008 § 4 Nr. 4, Nr. 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfange vorrätig ist, wie die Hauptware. Ein solcher Hinweis kann im Einzelfall jedoch irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.
 

§ 4 Nr. 4 UWG regelt, dass Verkauffördermaßnahmen, bei denen Zugaben gewährt werden, unlauter sind, wenn nicht klar und eindeutig angegeben wird, unter welchen Bedingungen diese Zugaben gewährt werden. Dieser Begriff der „Bedingungen“ umfasst alle aus Sicht des Verbrauchers nicht ohne weiteres zu erwartenden Umstände, die die Möglichkeit einschränken, in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen.

Die Einschränkung „solange der Vorrat reicht“ bedarf im Regelfall allerdings keiner weiteren Aussagen über den Rahmen, in dem die Zugaben vorgehalten werden.

Tragende Erwägung für die Entscheidung des BGH war unter anderem, dass die Angabe einer Vorratsmenge angesichts der Unkenntnis des Verbrauchers über die zu erwartende Nachfrage dem Verbraucher keinerlei zusätzliche Möglichkeit verschaffen würde, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob es sich lohne, etwa nach Verstreichen eines bestimmten Zeitraumes der Werbeaktion noch das Ladenlokal aufzusuchen oder nicht.
 

Für mehr Information kontaktieren Sie bitte Tilman Scheffczyk: [email protected]