Zulassung des ersten Wettbüros in Madrid

02.05.2008

Das Finanzministerium der Autonomen Gebietskörperschaft Madrid hat Anfang dieses Monats eine erste Genehmigung für die Eröffnung eines Wettbüros in Madrid erteilt. Das glückliche Unternehmen heißt „Victoria“ und ist ein Joint Venture der spanischen Codere Gruppe und des britischen Unternehmens William Hill. Ein erstes Lokal soll in dem Bingo Canoe in dem Paseo de la Castellana eröffnet werden.

Die Zuständigkeiten für Glücksspiele und Lotterien sind in Spanien teilweise den autonomen Gebietskörperschaften zugewiesen und somit nicht einheitlich für Gesamtspanien geregelt. Insbesondere die Zulassung von entsprechenden Lokalen (Spielhallen, Bingos, Kasinos) und eben auch von den Deutschland und angelsächsischen Ländern bereits weit verbreiteten Wettbüros obliegt den einzelnen autonomen Gebietskörperschaften.

Bisher haben allerdings nur Madrid und das Baskenland entsprechende gesetzliche Grundlagen geschafften, nämlich in Madrid mit der Verordnung 106/2006 vom 30. November 2006 und im Baskenland durch das Dekret 95/2005 vom 19. April 2005 und dementsprechend können bisher auch nur in diesen beiden Regionen Wettbüros überhaupt betrieben werden.

Während im Baskenland ein Höchstbetrag für Wetten in Höhe von 100,- € gesetzlich vorgeschrieben wird und die Zulassung nach Ausschreibung und Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens erfolgt, gibt es in Madrid grds. keine Obergrenze für Wetten und die Zulassung richtet sich nach einem aufwendigen, aber mit dem öffentlichen Schutzbedürfnis zu erklärenden Genehmigungsverfahren.

Die Genehmigung der Eröffnung von Wettbüros, in dem vor allem Sportwetten angeboten werden, wirft auch die Frage der Zulässigkeit von Internetwetten erneut auf. Über das Internet können bereits jetzt Sportwetten abseits von jeglicher Kontrolle des spanischen Staates auch in Spanien abgeschlossen werden. Über die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Angebote, die insbesondere von Unternehmen mit Sitz in Österreich erfolgen, wird derzeit europaweit gestritten, mit der Besonderheit, dass in Spanien nicht nur der Staat selbst sondern auch die einzelnen Autonomen Gebietskörperschaften über Kompetenzen bei der Überwachung des Wettgeschäfts verfügen.

Während es in Deutschland bereits zahlreiche Urteile zu diesen Fragen gibt und das staatliche Wettmonopol der Länder vom Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Fassung immer wieder für unzulässig erklärt wurde, stehen wesentliche Entscheidungen spanischer Gerichte insoweit noch aus.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Philipp von Wolffersdorff: [email protected]