Bisher haben allerdings nur Madrid und das Baskenland entsprechende gesetzliche Grundlagen geschafften, nämlich in Madrid mit der Verordnung 106/2006 vom 30. November 2006 und im Baskenland durch das Dekret 95/2005 vom 19. April 2005 und dementsprechend können bisher auch nur in diesen beiden Regionen Wettbüros überhaupt betrieben werden.
Während im Baskenland ein Höchstbetrag für Wetten in Höhe von 100,- € gesetzlich vorgeschrieben wird und die Zulassung nach Ausschreibung und Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens erfolgt, gibt es in Madrid grds. keine Obergrenze für Wetten und die Zulassung richtet sich nach einem aufwendigen, aber mit dem öffentlichen Schutzbedürfnis zu erklärenden Genehmigungsverfahren.
Die Genehmigung der Eröffnung von Wettbüros, in dem vor allem Sportwetten angeboten werden, wirft auch die Frage der Zulässigkeit von Internetwetten erneut auf. Über das Internet können bereits jetzt Sportwetten abseits von jeglicher Kontrolle des spanischen Staates auch in Spanien abgeschlossen werden. Über die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Angebote, die insbesondere von Unternehmen mit Sitz in Österreich erfolgen, wird derzeit europaweit gestritten, mit der Besonderheit, dass in Spanien nicht nur der Staat selbst sondern auch die einzelnen Autonomen Gebietskörperschaften über Kompetenzen bei der Überwachung des Wettgeschäfts verfügen.
Während es in Deutschland bereits zahlreiche Urteile zu diesen Fragen gibt und das staatliche Wettmonopol der Länder vom Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Fassung immer wieder für unzulässig erklärt wurde, stehen wesentliche Entscheidungen spanischer Gerichte insoweit noch aus.
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