Seit einigen Jahren erfreut sich der Erwerb von Ferienwohnungen auf Mallorca mithilfe eigens dafür gegründeter spanischer Gesellschaften hoher Beliebtheit.
Dabei gründen in Deutschland ansässige natürliche Personen in Spanien spanische Gesellschaften (zumeist eine spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sog. „sociedad limitada“). Diese spanischen Gesellschaften erwerben sodann Grundstücke etwa in Palma de Mallorca. Die Grundstücke werden ausschließlich unentgeltlich zu Urlaubszwecken der Gesellschafter genutzt.
Dieser Gestaltung haben der BFH sowie die spanischen Finanzbehörden einen Riegel vorgeschoben. So sieht der BFH in der unentgeltlichen Nutzung durch die Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in Deutschland zu versteuern ist. Im Gegensatz zur früheren Auffassung des BFH, genügt es nach neuen Entscheidungen des BFH nicht mehr, nur die marktübliche Miete an die Gesellschaft zu zahlen. Vielmehr muss die Miete der Höhe nach ausreichen, um zusätzlich die Kosten des Grundstücks und seine Finanzierung zu decken. Auch der spanische Fiskus ist nicht untätig, sondern besteuert auf Ebene der spanischen Gesellschaften die unentgeltliche Nutzung als fiktive Einnahmen in Höhe der marktüblichen Miete.
Im Jahr 2015, mit Rückwirkung in das Jahr 2014, führten Deutschland und Spanien einen automatischen Informationsaustausch ein, der bisher jedoch lediglich einen isolierten Abruf des Grundvermögens ermöglichte. Infolge einer weltweiten Initiative, an der auch Deutschland und Spanien teilnehmen, soll der automatische Informationsaustausch nun im Herbst 2017 ausgeweitet werden. Diese Ausweitung umfasst auch eine Weitergabe der für die oben dargestellte Problematik relevanten Informationen, indem nun auch Informationen über die Zahlungen an die spanischen Gesellschaften ausgetauscht werden.
Angesichts der künftigen Ausweitung des Informationsaustausches und der Entscheidungen des BFH haben Betroffene bereits begonnen, mithilfe von Selbstanzeigen, Steuererklärungen, Nachzahlungen und der Auflösung der spanischen Gesellschaften die drohenden steuerlichen bzw. strafrechtlichen Konsequenzen zu entschärfen oder zu vermeiden.
Den Betroffenen ist aufgrund der drohenden Konsequenzen empfohlen zu überprüfen, ob in ihrem jeweiligen Fall Handlungsbedarf besteht.