Mit Einführung des Gesetzes 5/2018 vom 11. Juni, welches die Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) modifiziert, hat sich der Gesetzgeber mit der schwierigen Abwägung zwischen zwei hohen Verfassungsgütern befasst und einen Lösungsvorschlag umgesetzt, der einen praktikablen Ansatz verspricht. Es geht um die Abwägung zwischen dem Recht auf Eigentum und dem Recht auf Wohnraum.
Grundsätzlich ist Letzteres durchaus schützenswert und sollte einen hohen Rang in der Verfassung genießen, schützt es doch dem Ursprung nach die Schwächeren der Gesellschaft. Leider wurde dieser Schutz in diesem, wie auch in vielen anderen Bereichen, für die illegale und teils gewerbliche Bereicherung Einzelner missbraucht und eine bestehende Gesetzeslücke zur schnellen Räumung illegal besetzter Immobilien wurde vermehrt und missbräuchlich ausgenutzt, so dass der Gesetzgeber Handlungsbedarf sah.
Nach der alten Gesetzeslage musste man sich dem langwierigen Verfahren der Räumungsklage unterwerfen, um die absurde Situation auflösen zu können, wieder berechtigten Zugang zu seiner eigenen Immobilie zu haben. Der Gesetzgeber stärkt nun die Rechte des legitimen Eigentümers und/oder Besitzers. Konkret wird die bisherige Räumungsklage insoweit vereinfacht, als dass die Klage gegen Unbekannt gerichtet sein kann und eine Zustellung direkt an jedwede Person erfolgen kann, die sich in der besetzten Immobilie aufhält. Es kann die unmittelbare Wiederherstellung des Besitzes verlangt werden, soweit nachweisbar ist, dass man der Berechtigte ist. Die Frist zur Verteidigung auf die Klage wurde auf 5 Tage nach Zustellung derselben verkürzt. Innerhalb von 5 Tagen muss also der Beklagte seinerseits nachweisen, dass er zum Besitz berechtigt ist, sollte das nicht der Fall sein, dann wird die unmittelbare Räumung angeordnet.
Dieser Räumungsbefehl richtet sich gegen alle sich unberechtigterweise in der Immobilie aufhaltenden Personen und es ist kein weiteres Rechtsmittel hiergegen zugelassen. Bei Zustimmung der Hausbesetzer können das Sozialamt oder andere zuständige Behörden eingeschaltet werden, damit diese die Betreuung der im Zweifel Wohnungslosen übernehmen können.