Hierbei handelt es sich um die Ausführungsverordnung des im Oktober 2018 erlassenen königlichen Gesetzesdekret 15/2018, die entscheidend für die Erreichung der Ziele ist, die sich Spanien mittels seines kürzlich ausgearbeiteten Nationalen Energie- und Klimaplans (Plan Nacional Integrado de Energía y Clima, PNIEC, 2021-2030) gesetzt hat. Der PNIEC steht im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (sogenannte Nachhaltigkeitsziele, SDGs), die bei dem Gipfel in Paris 2015 festgelegt wurden und im Januar 2016 in Kraft traten.
Die neue Ausführungsverordnung formuliert und regelt in Spanien die bereits eingeführten die Prinzipien zu (i) dem Recht auf den gebührenfreien Eigenverbrauch von elektrischer Energie, (ii) dem Recht auf von mehreren Verbrauchern gemeinsam genutzten Eigenverbrauchsanlagen und (iii) dem Prinzip der Vereinfachung der administrativen, technischen und wirtschaftlichen Verfahren insbesondere für Anlagen mit geringer Leistung.
Der neue, in Spanien geschaffene rechtliche Rahmen bietet Rechtssicherheit und wird entscheidend zu der Dynamisierung des Erneuerbare-Energien-Sektors in Spanien beitragen:
- Ab sofort ist in Spanien der Eintritt neuer Teilnehmer, wie Einzelverbraucher (Wohnungen, Handel, Industrie), in den Sektor gestattet.
- Die Einspeisung von überschüssiger Energie aus Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 kW, die aus einer Primärenergiequelle erneuerbaren Ursprungs stammt, ist in Spanien ab sofort gestattet.
- Ein freiwilliges System zur Erstattung von überschüssiger Energie durch Stromversorger bis zum Wert der durch den Verbraucher verbrauchten Energiemenge wird eingeführt.
- Die überschüssige Energie ist von jedweden Erzeugungsgebühren befreit und ihr Wert unterliegt nicht der spanischen Steuer auf Stromerzeugung (Impuesto sobre el Valor de la Producción de Energía Eléctrica) i. H. v. 7 %. Einzig unterliegt der Differenzbetrag zwischen der überschüssigen Energie und der verbrauchten Energie der spanischen Mehrwertsteuer.
- Erzeugungsanlagen in der Nähe (sogenannte instalaciones de producción próximas) verschiedener in jedweder Form des Eigenverbrauchs zusammengefasster Verbraucher werden gestattet.
- Der kollektive Eigenverbrauch von erneuerbaren Energien wird gestattet (z. B. bei Eigentümergemeinschaften oder Industrieparks). Als kollektiver Eigenverbrauch wird dabei eine Gruppe von Verbrauchern verstanden, deren Strom in Absprache aus Erzeugungsanlagen in der Nähe gespeist wird.
Zuletzt vereinfacht die Ausführungsverordnung die technischen und administrativen Anforderungen in dreierlei Hinsicht: (i) Es führt ein System mit Zugangs- und Anschlussgenehmigungen für alle reinen Eigenverbrauchsanlagen sowie die Eigenverbrauchsanlagen bis zu einer Leistung von 15 kW auf Bauland, die zusätzlich überschüssige Energie produzieren, ein. (ii) Es verringert die Anforderungen zur Messung und Erfassung von Energieerzeugung, da die Installation von Strommessgeräten nicht verpflichtend ist. (iii) Es vereinfacht die Verwaltungsverfahren für alle Eigenverbraucher, z. B. da es nun ausreicht, dem Stromversorgungsunternehmen das Bestehen eines vorherigen Anschlussvertrags mitzuteilen oder da auf amtlichem Wege die Anmeldung einer Anlage in dem Eigenverbrauchsregister durch die Behörden selbst vorgenommen werden kann.
Unmittelbare Auswirkungen: Durch diese Liberalisierung wird in kürzester Zeit eine massive Welle von Installationen hochwertiger PV-Dachelementen in Spanien erwartet. Der Nachholbedarf ist enorm: Im Sonnenland Spanien, in dem zudem 66 % der Menschen in gemeinschaftlich genutzten Wohnanlagen lebt, existieren derzeit nur rund 1.000 Dachanlagen zum Eigenverbrauch ggü. rund 1 Mio. Eigenverbrauchsanlagen, die derzeit in Deutschland installiert sind.
Eine weitere Beschleunigung dieser Installationen wird über die zahlreich zur Verfügung gestellten sog. „grünen“ Finanzierungen in Spanien erwartet.