Auf die turbulente Entscheidung des Plenums des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) vom 6. November 2018 hat der spanische Gesetzgeber schnell reagiert: Künftig tragen die Banken im Falle von Finanzierungen, die mittels Eintragung einer Hypothek besichert werden, die spanische Stempelsteuer (Impuesto sobre Actos Jurídicos Documentados).
Hierzu verabschiedete der spanische Ministerrat (Consejo de Ministros) am 8. November 2018 eine Gesetzesänderung, die wegen der Eilbedürftigkeit der Materie im Wege des königlichen Gesetzesdekrets (Real Decreto-ley), also ohne Mitwirkung des spanischen Parlaments, die gesetzliche Regelung der spanischen Stempelsteuer, die seit 1993 in Kraft war, ändert.
Zukünftig ist anstelle des Darlehensnehmers ab sofort ausschließlich der Darlehensgeber, also regelmäßig die Bank, stempelsteuerpflichtig. Betroffen sind allerdings nur Finanzierungen mit einer hypothekarischen Sicherheit. Nur derartige Finanzierungen unterliegen der spanischen Stempelsteuer, die sich je nach Region auf zwischen 0,75 und 1,5 % des mittels Hypoyhek gesicherten Betrages beläuft.
Die Stempelsteuer und damit auch die Neuregelung findet natürlich nicht nur auf spanische Banken Anwendung, sondern auch auf ausländische Banken, die in Spanien finanzieren. Auch wenn die Stoßrichtung der neuen Regelung zunächst den Schutz des Verbrauchers bezweckt, ist die Regelung allgemeinverbindlich und betrifft damit alle Arten von Hypothekenfinanzierungen, also auch solche, die rein institutioneller Natur sind.
Des Weiteren wird auch das spanische Körperschaftsteuergesetz modifiziert, wonach hinsichtlich der Stempelsteuer zukünftig keine Abzugsfähigkeit für Banken, die in Spanien steuerpflichtig sind, mehr besteht.
Das königliche Gesetzesdekret trat bereits am Samstag, den 10. November 2018, einen Tag nach seiner Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger (BOE) in Kraft.