Am 5. Oktober hat der spanische Ministerrat den Reformentwurf zum Küstengesetz dem Parlament zugesandt. Die wichtigsten Neuerungen betreffen jene legal bebauten Grundstücke, die vor Erlass des Küstengesetzes von 1988 in Privateigentum standen und mit Inkrafttreten des genannten Gesetzes wegen ihrer direkten Lage am Meeresufer in öffentliches Eigentum überführt wurden, mit der Konsequenz, dass die darauf errichteten Gebäude nach Ablauf der 30-jährigen Verwaltungskonzession abgerissen werden müssten. Der Ablauf der Konzessionsdauer steht, mit dem Jahr 2018, kurz bevor und angesichts der momentanen ökonomischen Situation in Spanien wäre der Abriss von ca. 4’000 Bebauungen sowohl aus sozialer wie auch ökonomischer Sicht nicht durchführbar. Die Reform wurde nicht zuletzt auch deswegen verursacht, weil das Europäische Parlament im Auken-Bericht von 2009 Spanien dazu aufforderte, sein Küstengesetz zum Schutz der Rechtssicherheit der Wohneigentümer, vor allem der Ausländer, zu reformieren. Nach Erlass der Reform soll die Frist der Verwaltungskonzession auf 75 Jahre verlängert werden. Ferner soll erlaubt werden, diese Immobilien unter Lebenden zu übertragen, was die ursprüngliche Fassung des Gesetzes verbot.
Obwohl dies die auffälligste Neuerung darstellt, gibt es weitere Reformvorhaben, welche in praktischer Hinsicht viel mehr Grundeigentümer betreffen und von grösserer Tragweite sind: das Gesetz von 1988 verbietet die Konsolidierung oder Modernisierung von Wohneigentum, das sich in der Schutzzone befindet, und lässt lediglich kleinere Wartungsarbeiten zu. Nach der Reform können diese Gebäude Gegenstand von eingehenden Renovationen werden, vorausgesetzt, dass dies zu keiner Erweiterung der bebauten Fläche führen wird, was einen grossen Einfluss auf deren Wiederverkaufbarkeit haben wird.
Sehr polemisch ist die Befreiung von zehn Sondergebieten auf dem Festland, die trotz ihrer starken Überbauung nicht mehr unter die Definition der Meeresuferzone fallen werden. Keine der Zonen gehört zu den Balearen; allerdings ist für Formentera eine Sonderbehandlung in Form einer Reduktion der Länge der Schutzzonen aufgrund der speziellen Gestalt der Insel vorgesehen.
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