Das Gesetzesdekret beschränkt die Anwendung der Amnestie ausdrücklich auf ländliche Immobilien, städtische Immobilien dürfen diese Maßnahme daher nicht in Anspruch nehmen. Die Vorschrift sieht vor, dass für einen begrenzten Zeitraum von 3 Jahren, der Eigentümer ein Projekt zur Legalisierung der einst illegalen Bauten bei der Gemeinde einreicht. Im Gegenzug wird der Gemeinde neben den normalen Genehmigungsgebühren eine zusätzliche „Geldleistung“ – um nicht den Begriff des Bußgeldes zu verwenden – zu entrichten sein, die im ersten Jahr der Geltung der Vorschrift 10% des Wertes der zu legalisierenden Bauten beträgt und in den weiteren Jahren auf 12,5% bzw. 15% ansteigt. Zum anderen muss dem Antrag ein technisches Projekt beigefügt werden, das Maßnahmen zur Reduzierung der Lichtverschmutzung oder des Wasserverbrauchs bzw. eine Erhöhung der Energieeffizienz beinhaltet.
Die Grundvoraussetzung ist jedenfalls, dass der zu legalisierende Teil des Gebäudes Bestandsschutz hat; das bedeutet, dass durch Ablauf der gesetzlichen Frist, der Verwaltung die Möglichkeit der Anordnung des Abrisses nicht mehr gegeben ist. Die Beweislast trägt der Antragsteller. Es ist zu berücksichtigen, dass je nach Schutzgrad des in Rede stehenden Grundstückes, die Fristen unterschiedlich sind.
Die Maßnahme ist allerdings noch nicht wirksam. Hierfür ist es zunächst erforderlich, dass die Inselräte, die in städtebaulichen Angelegenheiten zuständig sind, für die jeweilige Insel die Einführung dieses außerordentlichen Legalisierungsverfahrens genehmigen.
Weitere Informationen finden Sie im Nachrichtenbeitrag, der auf LEX, dem deutsch-spanischen Rechtsportal der Deutschen Handelskammer für Spanien veröffentlicht wurde: https://lex.ahk.es/de/aktuelles-recht/die-regierung-der-balearen-erlaesst-eine-staedtebauliche-amnestie