Um den Grundstücksbestand vor unzulässigen Verfügungen der Kapitalanlagegesellschaft (KAG) zu sichern, enthält das deutsche KAGG eine Verfügungsbeschränkung zugunsten der Depotbank. Diese muss nach dem KAGG in das Grundbuch eingetragen werden oder deren Wirksamkeit bei ausländischen Grundstücken auf andere Weise gewährleistet werden. Das spanische Recht erkennt diese Verfügungsbeschränkung an.
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Stefan Meyer in Verbindung.